Soweit die Vorgaben aller Regelungen eingehalten werden, ist eine Kumulierung von Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich mit Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung möglich.

Eine Kumulierung mit Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist im Rahmen der Überbrückungshilfe III beziehungsweise III Plus beziehungsweise IV grundsätzlich möglich, wenn sich die jeweiligen Zeiträume, für welche die unterschiedlichen beihilferechtlichen Grundlagen herangezogen werden, nicht überschneiden. Etwas anderes gilt bei Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind und mehrere Filialen oder Betriebsstätten haben, die aufgrund unterschiedlicher regionaler Schließungsanordnungen teilweise geschlossen und teilweise nicht geschlossen sind. In diesem Fall kann sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für denselben Zeitraum auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (für den nicht geschlossenen Teil) und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich (für den geschlossenen Teil) stützen. Voraussetzung dafür ist, dass eine strikte Zuordnung der in Ansatz gebrachten Kosten zu den jeweiligen (geschlossenen und nicht geschlossenen) Filialen erfolgt. Sollte die strikte Zuordnung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sein, ist auch eine näherungsweise Zuordnung über einen Koeffizienten möglich, der den Anteil der betreffenden Filialen am Gesamtbetriebsergebnis nachvollziehbar und sachgemäß widerspiegelt (zum Beispiel Umsatzanteil, Anteil der Verkaufsfläche oder ähnlich). In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass auf der Grundlage beider Beihilferegime nicht dieselben beihilferechtlichen Kosten in Ansatz gebracht werden.

Bei Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV können wahlweise die unterschiedlichen Beihilferahmen kombiniert ausgewählt werden (siehe zu den einzelnen Kumulierungsmöglichkeiten auch unter B.III.3.).