Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom coronabedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

  • Direkt Betroffene im November: Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
  • Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
  • Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragstellenden müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 beziehungsweise im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive öffentlicher Unternehmen sowie gemeinnütziger Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine) (Stichtag 30. September 2020 bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 29. Februar 2020). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhaberinnen oder Inhabern) muss zumindest eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einzige Beschäftigte oder einziger Beschäftigter die Anteilsinhaberin oder auch der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreie Geschäftsführerin oder sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.

Als Soloselbstständige gelten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe Antragstellerinnen oder Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als eine Vollzeitmitarbeiterin oder einen Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent, vergleiche 2.6) beschäftigten.2 Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben.3 Soloselbstständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiterinnen und Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind (vergleiche 2.5 und 2.6).

Öffentliche Unternehmen und gemeinnützige Organisationen (im Sinne des §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime oder Familienferienstätten sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe sind antragsberechtigt (unabhängig von ihrer Rechtsform), sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.

Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz4,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)5 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden,
  • Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 (für die Novemberhilfe) beziehungsweise vor dem 30. November 2020 (für die Dezemberhilfe) dauerhaft eingestellt haben und
  • Freiberufler oder Soloselbstständige im Nebenerwerb ohne Beschäftigte.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vergleiche 5.2); dabei müssen im Antrag die Umsätze und Beschäftigten aller inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ angegeben werden. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.

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1 Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.

2 Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 29. Februar 2020 aufgenommen, ist der maßgebliche Stichtag für die Anzahl der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der 30. September 2020.

3 Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 (Novemberhilfe) beziehungsweise dem 30. November 2019 (Dezemberhilfe) aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit (bis zum 31.10.2020) abzustellen.

4 Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur beziehungsweise ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.

5 Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.