Der Gesamtförderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 ist Januar bis Juni 2022 (sechs Monate). Erfüllt eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Antragsvoraussetzungen (siehe Ziffer 2.1), wird die Neustarthilfe 2022 als Vorschuss pro Quartal beantragt und ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften pro Quartal sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften pro Quartal. Zur Definition des Umsatzes siehe Ziffern 3.53.6 und 3.7.

Berechnung des Referenzumsatzes:

Zur Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes (auch kurz: „Referenzumsatz“) wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt.7 Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.

  • Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3
  • Neustarthilfe 2022 = 0,5 x Referenzumsatz

Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des in den Förderzeiträumen des ersten und/oder zweiten Quartals realisierten Umsatzes sind ggfls. bestehende Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vergleiche Ziffern 3.5, 3.6). Im Antragsverfahren müssen Sie hierfür nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.

Maximale Auszahlung:

Für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften beträgt die maximale Auszahlung 4.500 Euro für ein Quartal bzw. 9.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Januar bis Juni 2022.

Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften hängt die maximale Auszahlung davon ab, wie viele der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder mindestens 20 Stunden pro Woche für diese arbeiten und, im Falle einer Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft, gleichzeitig mindestens 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten. Der für natürliche Personen und Ein-Personen-Gesellschaften gültige Höchstbetrag von 4.500 Euro für ein Quartal bzw. 9.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Januar bis Juni 2022 wird mit der Anzahl der Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern beziehungsweise Mitglieder multipliziert, die diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn vier Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder diese Kriterien erfüllen, beträgt die maximale Auszahlung 18.000 Euro für ein Quartal bzw. 36.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Januar bis Juni 2022. Mehr als vier Mitglieder einer Genossenschaft werden nicht berücksichtigt. Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der so zu berücksichtigenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder ist der 31. Dezember 2021.

Nachfolgende Rechenbeispiele beziehen sich auf einen Förderzeitraum von einem Quartal:

Anzahl der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder, die mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeiten und, im Falle einer Kapitalgesellschaft,
mindestens 25 Prozent der Anteile halten
Maximale Auszahlung
14.500 Euro
29.000 Euro
313.500 Euro
418.000 Euro
Beispiele:
Jahresumsatz 2019Dreimonatiger ReferenzumsatzVorschusszahlung der Neustarthilfe 2022 pro Quartal für Soloselbständige und Ein-Personen-KapitalgesellschaftenVorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit zwei zu berücksichtigenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern/ Genossenschaft mit zwei zu berücksichtigenden MitgliedernVorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit vier zu berücksichtigenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern/ Genossenschaft mit vier zu berücksichtigenden Mitgliedern
>144.000 Euro>36.000 Euro4.500 Euro (Maximum)9.000 Euro (Maximum)18.000 Euro (Maximum)
144.000 Euro36.000 Euro4.500 Euro (Maximum)9.000 Euro (Maximum)18.000 Euro
120.000 Euro30.000 Euro4.500 Euro (Maximum)9.000 Euro (Maximum)15.000 Euro
100.000 Euro25.000 Euro4.500 Euro (Maximum)9.000 Euro (Maximum)12.500 Euro
70.000 Euro17.500 Euro4.500 Euro (Maximum)8.750 Euro8.750 Euro
50.000 Euro12.500 Euro4.500 Euro (Maximum)6.250 Euro6.250 Euro
36.000 Euro9.000 Euro4.500 Euro4.500 Euro4.500 Euro
20.000 Euro5.000 Euro2.500 Euro2.500 Euro2.500 Euro
10.000 Euro2.500 Euro1.250 Euro1.250 Euro1.250 Euro
5.000 Euro1.250 Euro625 Euro625 Euro625 Euro

Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019

Für Soloselbständige, die ihre selbständige/gewerbliche Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben beziehungsweise für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach 31. Dezember 2018 gegründet wurden, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten (siehe Ziffer 3.3).

Soloselbständige, die nach dem 30. September 2021 ihre selbständige/gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach dem 30. September 2021 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.

Als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zählt für natürliche Personen der Tag, an dem die selbständige/gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet beziehungsweise die gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet wurde.8

Für Kapitalgesellschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Gesellschaft erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.

Für Genossenschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Genossenschaft erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat

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7In begründeten außergewöhnlichen Umständen haben Antragstellende, die aufgrund Gründung/Geschäftsaufnahme vor dem 1. Januar 2019 als Referenzumsatz das Jahr 2019 heranziehen, die Möglichkeit, als alternativen monatlichen Vergleichsumsatz den monatlichen Durchschnittsumsatzes eines Quartals des Jahres 2019 (zum Beispiel Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist neben einer Begründung der außergewöhnlichen Umstände auch jeweils der ursprünglich (das heißt ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz (Referenzumsatz) anzugeben.

8Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen beziehungsweise kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe 2022 erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.