Da der Gesamtförderzeitraum um drei Monate von April bis Juni 2022 verlängert wurde, gibt es für das zweite Quartal 2022 einen eigenen Antrag. So können Antragstellende entscheiden, ob sie entweder nur für eines der beiden Quartale einen Antrag stellen wollen oder für beide Quartale jeweils einen Antrag einreichen.

Allgemein gilt: Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie die Neustarthilfe 2022 entweder mit einem Direktantrag oder mit einem Antrag über prüfende Dritte beantragen.

Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe 2022 in der Regel innerhalb weniger Tage.

Bei einem Antrag über prüfende Dritte prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und beraten Sie bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten werden bezuschusst (siehe Ziffer 4.3).

Wenn Sie die Neustarthilfe 2022 für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft beantragen wollen, müssen Sie den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten stellen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft nicht möglich.

Bitte beachten Sie zudem (siehe auch Ziffern 2.1 und 2.2):

  • Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 als natürliche Person stellen oder gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständige oder Soloselbstständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe 2022 geltend machen.
  • Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe 2022 die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter Sie sind, beziehungsweise die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe 2022 stellen und umgekehrt.
    Ausnahme (siehe Ziffer 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 stellen.
  • Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe IV schließen grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe 2022 aus und umgekehrt.
    Ausnahme (siehe Ziffer 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe IV beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaften weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 stellen.
  • Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nicht in beiden Anträgen auf Neustarthilfe 2022 berücksichtigt werden. Sie können nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft berücksichtigt werden.
  • Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt, das bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden kann. Sie können somit von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.