Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der oder des Antragstellenden, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Neustarthilfe Plus sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer der oder des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.

Bei allen Anträgen auf Neustarthilfe Plus erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein möglichst automatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten. Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung der Neustarthilfe Plus an die Antragstellende oder den Antragstellenden erfolgte.

Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.

Die beziehungsweise der Antragstellende oder die beziehungsweise der Vertretungsbefugte der Kapitalgesellschaft/Genossenschaft muss dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen:

  • Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
  • Erklärung, dass bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die Antragstellenden einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Neustarthilfe Plus erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung).
  • Erklärung, dass sie oder er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Neustarthilfe Plus von Bedeutung sind (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung).
  • Erklärung, dass sie oder er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 Abgabenordnung)
  • Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.