Falls Sie bisher noch keine prüfende Dritte oder keinen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG (zum Beispiel ein Steuerberater oder Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigte beziehungsweise Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferin beziehungsweise vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsanwalte) beauftragt haben, zum Beispiel für Ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können Sie diesen unter anderem hier finden: