Die Kosten für prüfende Dritte werden in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt.

Die oder der prüfende Dritte gibt seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe an:

  • Betragen die geltend gemachten Kosten weniger als 250 Euro, wird der geltend gemachte Betrag mit der Neustarthilfe ausgezahlt.
  • Betragen die geltend gemachten Kosten 250 Euro oder mehr, werden die Kosten bis zu einem Betrag von maximal fünf Prozent des beantragten Fördervolumens, mindestens aber in Höhe von 250 Euro ersetzt.

Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für prüfende Dritte entsprechend auch nicht übernommen.