Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende als die Empfänger beziehungsweise Empfängerin der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Toolauf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden.

Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 31. März 2023.

Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vergleiche 3.5, 3.6).

Wenn Sie Ihren Antrag selbst direkt gestellt haben, ist die Einreichung über einen prüfenden Dritten nicht möglich. Wenn Sie die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt haben, muss ein prüfender Dritter die Endabrechnung für Sie einreichen. Die Kosten zur Einreichung der Endabrechnung des prüfenden Dritten werden nicht gesondert bezuschusst.

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind Direktantragstellende verpflichtet, der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Empfang des endgültigen Bescheids der zuständigen Bewilligungsstelle im Frühjahr 2022 die potentiell anfallenden Rückzahlungen bis zum 30. September 2022 zu überweisen.

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt (siehe auch 4.9).

Bitte beachten Sie, dass nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr ausgeübt werden kann.

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.

Im Falle vom Tod der/des Begünstigten sollten die Rechtsnachfolger/Erben vor der Einreichung der Endabrechnung Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufnehmen.