Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgten vielfach auf der Basis von Prognosen zu Umsätzen und Fixkosten und unter Vorbehalt der Schlussabrechnung, die eine vertiefte Prüfung durch die Bewilligungsstelle vorsieht. Die Corona-Wirtschaftshilfen umfassen Fixkostenerstattungen (Überbrückungshilfe I bis IV) sowie Umsatzausfallerstattungen (Novemberhilfe und Dezemberhilfe). Im Rahmen der Schlussabrechnung wird nun anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen das Vorliegen der Antragsberechtigung dem Grunde nach noch einmal geprüft und die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen final bestimmt.

In der Schlussabrechnung erfolgt für jedes Förderprogramm eine gesonderte Ermittlung des endgültigen Förderbetrages. Grundlage der Berechnungen bilden die aktuell gültigen FAQs der einzelnen Förderprogramme.1 Dadurch ist sichergestellt, dass für alle Antragstellenden die gleichen Förderbedingungen gelten und diese gleichermaßen von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, die im Zeitablauf eingeführt wurden. Der Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung ist für die Ermittlung des endgültigen Förderbetrages in der Schlussabrechnung daher nicht entscheidend. Für die Überbrückungshilfe III bspw. folgt daraus, dass die Erhöhung des allgemeinen Fördersatzes und der Eigenkapitalzuschuss bei der Berechnung des endgültigen Förderanspruchs berücksichtigt wird, sofern die entsprechenden Fördervoraussetzungen vorliegen.

Die Ermittlung der endgültigen Förderbeträge kann je nach Förderprogramm eine Nachzahlung von Zuschüssen an die Antragstellenden oder eine Rückforderung von Zuschüssen ergeben. Eine Nachzahlung kann – nicht bei der Überbrückungshilfe I2 – erfolgen, wenn die tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten höher ausgefallen sind als die dem ursprünglichen Antrag zugrundeliegenden prognostizierten Werte. Die Ermittlung des endgültigen Förderbetrages kann aber auch eine Rückforderung von Zuschüssen bedingen. Eine Rückforderung erfolgt in der Regel, wenn die tatsächliche Geschäftsentwicklung positiver verlaufen ist als ursprünglich angenommen, das heißt die tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten niedriger ausgefallen sind als bei der Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen prognostiziert. Zudem können im Rahmen der vertieften Prüfungen durch die Bewilligungsstelle Sachverhalte festgestellt werden, die eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Förderbetrags zur Folge haben. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine im Rahmen der vorläufigen Bewilligung unbekannt gebliebene Verbundeigenschaft eines Unternehmens oder Überkompensationen aufgrund der Inanspruchnahme anderer Förderprogramme handeln. Ebenso kann die finale Überprüfung der Förderfähigkeit angegebener Fixkosten zu einer Neubestimmung des Zuschusses führen.

Die Bewilligungsstellen berechnen die Nachzahlungen und Rückzahlungen je Förderprogramm einzeln und erlassen jeweils einen gesonderten Schlussbescheid.

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1Die Fördervoraussetzungen und die Ermittlung der Förderhöhe kann den aktuell gültigen FAQs entnommen werden, diese sind abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
2Bei der Überbrückungshilfe I gibt es keine Nachzahlungen, außer sofern Soforthilfe zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde, kann ggf. eine Nachzahlung der Überbrückungshilfe I erfolgen.