Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen (inklusive landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.2

Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt.

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten unabhängig von der Stundenanzahl hatte, inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte neben den Inhaberinnen und Inhabern muss zumindest eine Gesellschafterin beziehungsweise einen Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Gemeinnützige Organisationen (im Sinne der §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Trägerschaften der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt.

Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz3,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)4 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben;
  • Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen5,
  • Unternehmen inklusive verbundene Unternehmen, die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen6
  • Unternehmen mit mindestens 750 Millionen Euro Jahresumsatz7 und
  • Freiberuflerinnen und Freiberufler oder Soloselbstständige im Nebenerwerb

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1Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte, das heißt mindestens 51 Prozent, aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden. Freiberuflerinnen oder Freiberufler und Soloselbstständige, die aufgrund der Elternzeit ihre Selbstständigkeit vom Haupterwerb in den Nebenerwerb umgestellt haben, sind von der Hilfe ausgeschlossen. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.

2Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

3Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur beziehungsweise ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen gemäß 5.2 zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.

4Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.

5Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Gemeinnützige Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie zugleich öffentliche Unternehmen sind.

6Unternehmen, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: a) mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme, b) mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse oder c) mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt. Diese Unternehmen sind unabhängig von einer tatsächlichen Antragstellung beim Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht antragsberechtigt bei der Corona-Überbrückungshilfe.

7Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Millionen Euro betrug, nicht antragsberechtigt. Eine Unternehmensgruppe gemäß Satz 1 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.