Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum beziehungsweise Voranmeldezeitraum im Sinne des § 13 Umsatzsteuergesetz.8 Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 und 2019 jeweils eine Berechnung auf Basis des gleichen Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Die Umsatz-Definition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind
  • Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt, im Sinne von Zeile 41 des Vordruckmusters für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
  • Erhaltene Anzahlungen
  • Einmalige Umsätze, zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen, soweit nicht coronabedingte Notverkäufe

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.

Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben. Dazu zählen unter anderem Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen zum Beispiel bei Ärzten.

Wenn aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon ausgegangen werden kann, dass ein erfasster Umsatz nach den Grundsätzen des § 17 Umsatzsteuergesetz berichtigungsfähig ist, kann dieser Umsatz im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückganges in den Monaten April, Mai 2020 und den entsprechenden Vergleichsmonaten April, Mai 2019 neutralisiert werden. Andererseits können Umsatzsteuerkorrekturen (negative Umsätze) aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Umsatzsteuergesetz, die in den relevanten Monaten (April, Mai 2019 und April, Mai 2020) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten sind, bei der Umsatzermittlung nicht berücksichtigt werden.

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8Bei Reiseleistungen im Sinne von § 25 Umsatzsteuergesetz kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der von Leistungsempfängern an Reiseveranstalter entrichtet wurde.