Für die Antragsberechtigung sind die Umsätze der Monate April und Mai 2020 relevant. Eine Antragsberechtigung liegt nur vor, wenn zusammengenommen ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 Prozent vorliegt. Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt.

Die Umsatzeinbrüche in der Zeit nach Mai 2020 wirken sich bei der Bestimmung des vorgesehenen monatlichen Fördersatzes aus.