Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeitenden in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Freiberuflerin beziehungsweise eines Freiberuflers wird auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt. Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche. Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
  • Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz oder der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz erhalten).
  • Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
  • Die Inhaberin oder der Inhaber ist keine Beschäftigte beziehungsweise kein Beschäftigter. Ausnahme: Gesellschafterin-Geschäftsführerin, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden.

Wenn die Beschäftigung im Unternehmen saisonal oder projektbezogen stark schwankt, kann die Beschäftigtenzahl alternativ ermittelt werden als:

a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019

oder

b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Vorjahres oder eines anderen Vorjahresmonats im Rahmen der Fördermonate (Juni bis August 2019).

Beispiel: Ein Schausteller hat am Stichtag 29. Februar fünf Mitarbeitende beschäftigt, im Jahresdurchschnitt 2019 acht Mitarbeitende und im Juli 2019 15 Mitarbeitende. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl darf er die für ihn günstigste Zahl zugrunde legen, das heißt hier 15 Mitarbeitende.

Die Berechnungsmethode (a oder b) darf in diesem Fall frei gewählt werden.