Für alle Antragstellenden bestehen die Abschreibungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen gemäß Nummer 4 des Kostenkatalogs (siehe 2.4). Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Herstellerinnen oder Hersteller, Großhändlerinnen beziehungsweise Großhändler und professionelle Verwender bestehen zudem Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware) handelt (vergleiche Anlage 2).