Falls Antragstellende bisher noch keine prüfende Dritte oder keinen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG (zum Beispiel Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen beziehungsweise vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) beauftragt haben, zum Beispiel für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese unter anderem hier finden: