Phase 1 (bis Antragsfrist 31.Oktober 2021):

Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten.

Hierbei müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms angeben.

Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung.

Phase 2 (im Zeitraum der End- bzw. Schlussabrechnung, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022):

Im Zeitraum der End-/Schlussabrechnung, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022 wird für diejenigen Antragstellenden, die das Wahlrecht in Phase 1 nicht genutzt haben, die Möglichkeit eingeräumt, noch in das jeweils andere Programm zu wechseln.

Um das Wahlrecht nach Ende der Antragsfrist (Phase 2) auszuüben, müssen die Antragstellenden ebenso wie in der Phase 1 einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierzu müssen sie sich an den Service-Desk wenden, damit die Antragstellung ermöglicht wird.

Eine End- beziehungsweise Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der oder die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.