Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.

Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhaberinnen und -inhabern, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung (SGB II), vereinfacht.

Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Können keine Fixkosten geltend gemacht werden, könnte die Neustarthilfe Plus, die eine Betriebskostenpauschale erstattet, geeigneter sein. Konsultieren Sie hierfür die entsprechenden FAQs.