Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind19, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 der in Ziffer 2.4. aufgeführten Tabelle berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Gehäter von Geschäftsführerinnen beziehungsweise Geschäftsführern, sowie von Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.

Alternativ zur Personalkostenpauschale können die Personalkosten in den Monaten Juli bis September 2021 mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gefördert werden (siehe hierzu Ziffer 2.9).

Für die Reisewirtschaft gilt unabhängig von Satz 1 eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten (siehe 2.5).

Die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft kann weitere Personalkosten im Rahmen der Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen (siehe Anhang 1).

Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale können die Reisewirtschaft und die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist, geltend machen. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus).

Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche (siehe Ziffer 2.5) oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche (siehe Ziffer 2.7) in Anspruch nehmen dürfen, können in den Monaten Juli bis September 2021 die Personalkostenhilfe zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen.

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19Dem Unternehmen müssen Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).