Falls Antragstellende bisher noch keine prüfende Dritte oder keinen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG (zum Beispiel Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer) beauftragt haben, zum Beispiel für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese unter anderem hier finden: