Bei der Überbrückungshilfe III Plus ist für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller maximal eine Antragstellung möglich. Soweit Antragstellende bereits Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 beantragt haben, können sie für die weiteren Monate einen Änderungsantrag stellen (siehe Ziffer 3.20).

Bei der Überbrückungshilfe III Plus ist es möglich, einen Antrag über die vollen sechs Fördermonate (Juli 2021 bis Dezember 2021) zu stellen. Dabei hängt die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate ab (bis zu 6 x 100.000 Euro = 600.000 Euro für sechs Fördermonate). Würde man für einen kürzeren Zeitraum beantragen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen. Ebenso werden so Verzögerungen bei der Auszahlung vermieden.

Bei einer Beantragung bis Dezember 2021 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um den Antragsteller vor hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen, ist es nachvollziehbar, wenn die Prognose eher vorsichtig ausfällt. Sollte sich zeigen, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch höher liegt als der prognostizierte, kann ein Änderungsantrag gestellt werden.

Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate (z. B. Juli 2021 bis August 2021) ist grundsätzlich möglich.

Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag beantragt werden. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben.