Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019, 2020 und, soweit vorliegend, 2021 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
c) Umsatz- Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz- Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2020)
d) Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020)
e) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021
f) Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und oder III, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.

Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) und gemeinnützigen Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellenden ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft.

Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 20.000 Euro für sechs Monate ist, kann die oder der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.