Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Rückwirkende Anträge für die ersten drei Phasen der Überbrückungshilfe können im Rahmen der vierten Phase nicht gestellt werden.

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 6 dieser FAQs.