Für Einzelhändlerinnen und Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Herstellerinnen beziehungsweise Hersteller, Großhändlerinnen oder Großhändler, professionelle Verwenderinnen oder Verwender26 wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware27 oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware) handelt.

Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellerinnen und Herstellernn, Großhändlerinnen und Großhändlern und professionellen Verwendern. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von der Einzelhändlerin oder dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl bei Einzelhändlern als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 Prozent ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für die Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.

Wenn die Sonderregelung durch Herstellerinnen oder Hersteller, Großhändlerinnen beziehungsweise Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einer Einzelhändlerin beziehungsweise einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. Herstellende haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen.

Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können aktuelle Sommer-/ Herbstsaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Juli 2021 eingekauft wurden und bis 30. September 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Sommer-/ Herbstsaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Sommer-/ Herbstsaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.

Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/ Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Oktober 2021 eingekauft wurden und bis 31. Dezember 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Herbst-/Wintersaison 2020/2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.

Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment der Händlerin oder des Händlers beziehungsweise der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Winter- beziehungsweise Frühlings- oder Sommermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.

Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Der Begriff “gesamte betrachtete Ware” bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (das heißt verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, (einschließlich Kommissionsware) bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt.

Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Absatz 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, das heißt Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. Dies gilt auch für die aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Absatz 1 HGB. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt. bei Sommer-/ Herbstsaisonware der 31. Juli 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl der Antragstellenden oder des Antragstellers. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Herbst-/ Wintersaisonware der 31. Oktober 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für die Bewertung der Sommer-/Herbstsaisonware ist der 31. Dezember 2021. Stichtag für die Bewertung der Herbst-/ Wintersaisonware ist der 31. März 2022. Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. Werterhellende Tatsachen nach den jeweiligen Stichtagen sind nicht zu berücksichtigen.

Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 Prozent der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.28

Die summierten förderfähigen Kosten (für die gesamte betrachtete Ware) können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe III Plus aufgeteilt werden, für die Antragsstellende antragsberechtigt sind. Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeine Obergrenze für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten (siehe 2.1). Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.

Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib beziehungsweise des Restwerts der Waren zum Zeitpunkt des Stichtags (31. Dezember 2021 bei Sommer-/ Herbstsaisonwaren beziehungsweise 31. März 2022 bei Herbst-/Wintersaisonwaren) zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden.29 Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.

Die Regelung kann auch von Unternehmen, die nicht bilanzierungspflichtig sind, in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Warenabschreibungen ist, dass die jeweilige Warenabschreibung nicht schon im Rahmen der Überbrückungshilfe III zur Förderung angesetzt wurde. Eine mehrfache Ansetzung der Abschreibung derselben Ware in verschiedenen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

Beispiele:

Ein Textileinzelhändler hat im Januar 2021 für 150.000 Euro (netto, einschl. zu aktivierender Anschaffungsnebenkosten) Saisonware (Sommermode) verbindlich geordert. Es wurde im Juli 2021 Ware für 100.000 Euro und im September 2021 Ware für 50.000 Euro geliefert. Er konnte einen Teil der Ware (Einkaufspreis von 50.000 Euro) verkaufen, und damit einen Umsatz in Höhe von 150.000 Euro erzielen (Handelsspanne 200 Prozent). Der Rest der Ware (Einkaufspreis von 100.000 Euro) konnte noch nicht abgesetzt werden. Er hat für diese Ware nicht von den Erstattungsmöglichkeiten nach der Überbrückungshilfe III Gebrauch gemacht und möchte nun die Überbrückungshilfe III Plus nutzen.

Um bei der Überbrückungshilfe III Plus den Wertverlust der Saisonware als förderfähige Kosten geltend machen zu können, nimmt der Händler zu einem selbst gewählten Stichtag, zum Beispiel dem Zeitpunkt der Antragstellung, eine Bewertung seines Bestands an Saisonware nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vor. Er muss dazu keine Einzelwertberechnung vornehmen, sondern kann den Wertverlust pauschaliert berechnen. Zu bewerten ist also ein Warenbestand mit einem Einkaufspreis von 100.000 Euro. Der bereits verkaufte Teil der Ware (Einkaufspreis von 50.000 Euro) bleibt hingegen unberücksichtigt. Der Händler bewertet


- einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 50.000 Euro mit einem Restwert von 25.000 Euro (pauschaler Abschlag 50 Prozent)
- einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro mit einem Restwert von 6.000 Euro (Abschlag 80 Prozent)
- einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 20.000 Euro als unverkäuflich. Er setzt ihn deshalb mit einem Restwert von 2.000 Euro an (Mindestrestwert: 10 Prozent).


Der gesamte Warenbestand an Saisonware mit einem EK von 100.000 Euro hat einen Restwert von 33.000 Euro (25.000 + 6.000 + 2.000 Euro). Der Wertverlust beträgt

100.000 Euro – 33.000 Euro = 67.000 Euro.


Der Händler kann diesen Betrag zu 100 Prozent als förderfähige Fixkosten in der Überbrückungshilfe III Plus geltend machen. Dabei ist er frei, den Wertverlust in einem Monat im Förderzeitraum geltend zu machen, oder auf mehrere Monate zu verteilen. Es ist nicht notwendig, dass die Erstattung in einem Monat geltend gemacht wird, an dem die Ware vollständig geliefert wurde.

Hat zum Beispiel der Händler im Juli 2021 einen Umsatzeinbruch von 30 Prozent (Erstattungssatz: 40 Prozent) und im August 2021 einen Umsatzeinbruch von 50 Prozent (Erstattungssatz: 60 Prozent), ist es zulässig, den Wertverlust vollständig im Monat August 2021 geltend zu machen. Im obigen Beispiel könnte der Händler deshalb eine Förderung von 40.200 Euro (60 Prozent von 67.000) für Wertverluste seiner Saisonware erhalten.

Anschließend gelingt es dem Händler aus seinem Warenbestand an Saisonware noch
- einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 50.000 Euro zu einem VK von 20.000 Euro
- einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 20.000 Euro mit einem Restwert von 5.000 Euro verkaufen.

Der verbleibende Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro konnte nicht verkauft werden. Der Händler geht davon aus, diesen Warenbestand auch im nächsten Sommer nicht mehr absetzen zu können und bewertet ihn mit dem Mindestrestwert von 3.000 Euro. Der prüfende Dritte bestätigt die Plausibilität dieser Angaben.

Für die Schlussabrechnung (Stichtag für die Bewertung 31.12.2021) hat der Händler deshalb für seine Saisonware

Kumulierte Einkaufspreise in Höhe von 100.000 Euro
Kumulierte Abgabepreise und Restwerte in Höhe von 28.000 Euro


zugrunde zu legen. Der tatsächliche Wertverlust beträgt deshalb 72.000 Euro und damit 5.000 Euro höher als bei Antragstellung geschätzt. Der Händler kann deshalb eine Nachzahlung in Höhe von 3.000 Euro (Erstattungssatz: 60 Prozent) erhalten. Im Ergebnis hat er für die schwer oder nicht verkäufliche Saisonware zum EK von 100.000 Euro einen Betrag von 71.200 Euro (28.000 VK und 43.200 Förderung) erhalten.


Stellt sich in der Schlussabrechnung heraus, dass der Umsatzeinbruch des Händlers im Erstattungsmonat nicht bei 50 Prozent, sondern nur bei 30 Prozent lag, reduziert sich entsprechend auch der Erstattungssatz auf den Wertverlust von 60 Prozent auf 40 Prozent und die Nachzahlung fällt geringer aus. Bei der Wahl des Monats, in dem der Händler den Wertverlust geltend macht, ist es deshalb empfehlenswert, einen der Lockdown-Monate zu wählen, in denen der Umsatzeinbruch besonders hoch lag.

Die Bewertung erfolgt zum Stichtag (31. Dezember 2021). Nach diesem muss der Wertverlust der Saisonware nicht weiter nachgehalten werden.


Variante 1: Im obigen Beispiel macht der Händler bei Antragstellung einen Wertverlust von 67.000 Euro geltend und erhält eine Förderung in Höhe von 40.200 Euro. Ergänzend betreibt der Händler einen Online-Shop über den er von dem gesamten Warenbestand mit einem EK von 100.000 Euro einen Teil mit einem EK von 20.000 Euro zu einem VK von 25.000 Euro absetzt. Im Schlussverkauf gelingt es dem Händler aus seinem Warenbestand an Saisonware noch

- einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro zu einem VK von 12.000 Euro
- einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 20.000 Euro mit einem Restwert von 5.000 Euro verkaufen.

Der verbleibende Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro konnte nicht verkauft werden. Der Händler geht davon aus, diesen Warenbestand auch im nächsten Sommer nicht mehr absetzen zu können und bewertet ihn mit dem Mindestrestwert von 3.000 Euro. Der prüfende Dritte bestätigt die Plausibilität dieser Angaben.

In diesem Fall ergibt sich als Differenz


- der kumulierten Einkaufspreise von 100.000 Euro und
- der kumulierten Abgabepreise und Restwerte von 45.000 Euro (25.000 + 12.000 + 5.000 + 3.000)


ein Betrag von 55.000 Euro. Der Händler hat deshalb Anspruch auf eine Förderung von 33.000 Euro (60 Prozent von 55.000). Da er bei Antragstellung eine Förderung von 40.200 Euro erhalten hatte, muss er die Differenz von 7.200 Euro bei der Schlussabrechnung zurückzahlen.

Im Ergebnis hat der Händler diesmal für die schwer oder nicht verkäufliche Saisonware zum EK von 100.000 Euro einen Betrag von 78.000 Euro (45.000 VK und 33.000 Förderung) erzielt. Obwohl die Förderung in dieser Variante niedriger ausfiel, steht der Händler finanziell besser als in dem Beispiel ohne Online-Shop.

Variante 2: Im Unterschied zu Variante 1 entscheidet sich der Händler den unverkäuflichen Teil der Ware mit einem EK von 30.000 Euro für eine Sammlung von Winterkleidung für Obdachlose zu spenden. Die Spende muss bis spätestens zum Stichtag, an dem die Bewertung des Warenbestands für die Schlussrechnung vorgenommen wird, erfolgt sein.


In diesem Fall kann der Händler den Restwert der gespendeten Ware mit dem Restwert = 0 bewerten. Damit reduziert sich die Summe der kumulierten Abgabepreise und Restwerte im obigen Beispiel von 45.000 Euro auf 42.000 Euro. In diesem Fall erhält der Händler sogar eine Förderung von 34.800 Euro (60 Prozent von 58.000 Euro) statt 33.000 Euro in Variante 1.

Variante 3: Eine Gärtnerei hatte frische Blumen, Materialien für Sommerfeste und Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ im Frühling 2021 bestellt und frühzeitig erhalten. Die kumulierten Einkaufspreise für die förderfähigen Waren (die frischen Blumen und die Materialien für Sommerfeste) belaufen sich auf 50.000 Euro. Die kumulierten Einkaufspreise für die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ belaufen sich auf 5.000 Euro. Die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ sind nicht förderfähig im Sinne der Sonderregelung und werden deshalb bei der Berechnung der ansetzbaren Fixkosten im Folgenden nicht berücksichtigt. Die Gärtnerei hat die förderfähigen verderblichen Waren an Kliniken gespendet und hält die Materialien noch im Bestand. Einen Verkaufserlös hat sie nicht erzielt. Die gespendete Ware wird zu einem Wert von null Euro angesetzt. Die Materialien für Sommerfeste sind auch nächstes Jahr noch einsetzbar und werden wertstabil gebucht. Damit kann die Gärtnerei 40.000 Euro als Fixkosten zum Ansatz bringen.

EinkaufspreisVerkaufspreis,
Spende,
Abschreibung
Als Fixkosten absetzbar
Waren50.000
darunter:
- Blumen40.000gespendet, 0 Euro40.000
- Materialien10.000Verbleibt im Bestand, wertstabil = 10.000 Euro0
Summe50.00010.00040.000

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26Professionelle Verwender verderblicher Ware sind zum Beispiel Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel)

27Der (bevorstehende) Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Indikator für verderbliche Ware. Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau gelten auch als verderbliche Waren im Sinne dieser Regelung. Gleiches gilt für Produkte, die coronabedingt nicht verkauft werden konnten und auch zukünftig nicht mehr verkäuflich sind (etwa jahresgebundene Kalender, gegebenenfalls veraltete Reiseführer oder spezifische Merchandise-Artikel abgesagter Veranstaltungen).

28Bitte beachten Sie das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Sachspenden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2021-03-18-USt-Beurteilung-Sachspenden-Bemessungsgrundlage-Sachspenden.pdf?__blob=publicationFile&v=5

29Unternehmen, die unter dieser Regelung Sommer-/Herbstsaisonware ansetzen, können deshalb ihre Schlussabrechnung frühestens am 1. Januar 2022 erstellen.