Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, haben grundsätzlich genauso Zugang zur Überbrückungshilfe IV wie alle anderen Unternehmen auch, sofern sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen (siehe Ziffern 1.1 und 1.2 dieser FAQs).22 Ferner erhalten diese Unternehmen einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten (vgl. Ziffer 2.1 dieser FAQs). Darüber hinaus können die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffenen Unternehmen die Sonderregeln für die Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen (siehe Ziffern 2.6 und 2.7 sowie Anhang 1 dieser FAQs), sofern ihr Wirtschaftszweig in Ziffer 2.7 explizit genannt ist oder sie mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erwirtschaften. Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, sind von der Regelung in 2.4, nach der ein Unternehmen nur eine branchenspezifische Sonderregelung in Anspruch nehmen kann, in der Überbrückungshilfe IV ausgenommen.

Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen waren und die Sonderregelungen in Anspruch nehmen wollen, haben dies gegenüber dem prüfenden Dritten nachzuweisen. Private Weihnachtsmarktbetreiber haben hierfür ein Schreiben der zuständigen Behörde oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzuweisen, aus dem die Absage des Advents- bzw. Weihnachtsmarktes hervorgeht. Bei allen anderen Unternehmen gilt als Nachweis ein Vertrag mit dem Weihnachtsmarktbetreiber in Kombination mit einer Bestätigung des Weihnachtsmarktbetreibers, dass der Markt abgesagt wurde. Der prüfende Dritte prüft Angaben des Antragsstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.

Beispiel: Ein Unternehmen betreibt Glühweinstände und hatte zahlreiche Verträge für den Betrieb dieser Stände auf Weihnachtsmärkten im Jahr 2021, die kurzfristig abgesagt wurden. In der Folge erleidet das Unternehmen im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent. In den Monaten Januar bis März 2022 verzeichnet das Unternehmen ebenfalls coronabedingte Umsatzeinbrüche von jeweils mehr als 70 Prozent. Ab April 2022 leidet das Unternehmen nicht mehr unter Umsatzeinbußen, so dass es in diesen Monaten keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe hat. Das Unternehmen hat im Januar 2022 betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nummern 1 bis 11 (siehe Beispiel 1) in Höhe von 10.000 Euro und im Februar sowie März 2022 entsprechende Fixkosten in Höhe von 5.000 Euro und beantragt dafür Überbrückungshilfe IV. Da das Unternehmen in den Monaten Januar bis März 2022 alle Beschäftigten in die Kurzarbeit geschickt hat, hat es keinen Anspruch auf die allgemeine Personalkostenpauschale. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe IV für die Fixkostenziffern Nummern 1 bis 11 in Höhe von 9.000 Euro für Januar 2022 (90 Prozent von 10.000 Euro), sowie von 4.500 Euro für Februar und März 2022 (90 Prozent von 5.000 Euro). Es erhält für Januar 2022 zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 4.500 Euro (50 Prozent von 9.000 Euro) sowie im Februar und März jeweils einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 2.250 Euro (50 Prozent von 4.500 Euro). Das Unternehmen erhält also zusätzlich zur regulären Fixkostenerstattung in Höhe 18.000 Euro einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 9.000 Euro. Somit erhält es insgesamt eine Förderung in Höhe von 27.000 Euro.


Ein weiteres Beispiel zu den Ausfall- und Vorbereitungskosten findet sich in Anhang 1.5.

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22Voraussetzung ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen (vergleiche 5.5).