Bei Erstantragstellung bis zum 19. Mai 2022 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat.

Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten automatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.

Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen worden.

Die Vorfinanzierung durch Kreditinstitute ist zulässig. Die Auszahlung der Überbrückungshilfe IV kann jedoch nur auf die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte IBAN des Antragsstellers erfolgen. Die Zuschüsse können nach Erhalt zur Zahlung von Zinsen sowie zur Tilgung der Vorfinanzierung verwendet werden. Die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der vorfinanzierten Mittel verbleibt beim Antragsteller. Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (beispielsweise Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe IV teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land beziehungsweise der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht.