Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz beziehungsweise eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung beziehungsweise -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.

Rückerstattungen an Kunden für Vorauszahlungen für stornierte Veranstaltungen können wie nicht realisierte Umsätze behandelt werden.