Folgende Hygienemaßnahmen sind Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Nummer 15. Diese oder gleichwertige Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (das heißt Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten für Nummer 15 im Förderzeitraum insgesamt 10.000 Euro überschreiten.

Förderfähige Hygienemaßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Nummer 15

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Handtrockner beispielsweise mit Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Dampfreiniger (bspw. mit UVC-Licht) zur Oberflächen- und Bodenreinigung
  • Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
  • Anschaffung mobiler Raumteiler
  • Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)
  • Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
  • Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind, allerdings ausdrücklich nur, solange die Branche, der das antragsstellende Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der am 16. Februar 2022 beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März 2022 gänzlich. Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.