Die Endabrechnung der Neustarthilfen für Direktantragstellende erklärt

Einleitung

Bitte beachten Sie, dass die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 für Direktantragstellende bereits verstrichen sind.

Nach Ablauf des Förderzeitraums der Neustarthilfen waren Sie als Empfängerin oder Empfänger dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn Ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. Wie die Fristen für die verschiedenen Programme waren, können Sie unten in der Fristenübersicht nachlesen.

In der Endabrechnung mussten Sie die tatsächlich erzielten Umsätze im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberstellen. Dadurch sollte überprüft werden, ob Sie den Vorschuss benötigt haben, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hatte.

Das Einreichen der Endabrechnung war digital über das Antragsportal für Direktantragstellende möglich.

Wichtig: Wenn Sie die Neustarthilfe(n) selbst beantragt hatten („Direktantragstellung“), mussten Sie auch die Endabrechnung direkt einreichen.

Wenn Sie die Neustarthilfe(n) über prüfende Dritte beantragt hatten, mussten Sie auch die Endabrechnung über prüfende Dritte einreichen. Wie das funktionierte, lesen Sie im Anleitungsartikel zur Endabrechnung über prüfende Dritte.

In der Endabrechnung erhielten Sie sofort eine unverbindliche Rückmeldung, ob und gegebenenfalls wie viel Sie von dem Vorschuss zurückzahlen müssen.

Sie müssen erst nach Erhalt des Schlussbescheides, eine eventuell anfallende Rückzahlung begleichen. Die Fristen für die Rückzahlungen finden Sie ebenfalls weiter unten.

Beispiel: Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 20.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 12.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (= 6.000 Euro) als Neustarthilfe behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.

Fristenübersicht für Direktantragstellende

Fristen für die Einreichung der Endabrechnung

Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 für Direktantragstellende sind bereits verstrichen. Es galten die folgenden Regelungen:

Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022):Ab 02. August 2022 bis 30. September 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe 2022 nach dem 1. September 2022 bewilligt wurde).
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021):Ab 25. März 2022 bis 30. Juni 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe Plus nach dem 1. Juni 2022 bewilligt wurde).
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021):

Ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe nach dem 1. Dezember 2021 bewilligt wurde).

Fristen für etwaig anfallende Rückzahlungen

Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022):

Sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids

Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021):Sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe: (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021):Sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids

Infografik Endabrechnung
Quelle:BMWK

Die Übersicht zur Endabrechnung der Neustarthilfen als PDF herunterladen. (PDF, 153 KB)

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