Die Endabrechnung der Neustarthilfen für Direktantragstellende erklärt
Die Endabrechnung der Neustarthilfen für Direktantragstellende erklärt
Einleitung
Bitte beachten Sie, dass die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 für Direktantragstellende bereits verstrichen sind.
Nach Ablauf des Förderzeitraums der Neustarthilfen waren Sie als Empfängerin oder Empfänger dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn Ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. Wie die Fristen für die verschiedenen Programme waren, können Sie unten in der Fristenübersicht nachlesen.
In der Endabrechnung mussten Sie die tatsächlich erzielten Umsätze im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberstellen. Dadurch sollte überprüft werden, ob Sie den Vorschuss benötigt haben, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hatte.
Wichtig: Wenn Sie die Neustarthilfe(n) selbst beantragt hatten („Direktantragstellung“), mussten Sie auch die Endabrechnung direkt einreichen.
Wenn Sie die Neustarthilfe(n) über prüfende Dritte beantragt hatten, mussten Sie auch die Endabrechnung über prüfende Dritte einreichen. Wie das funktionierte, lesen Sie im Anleitungsartikel zur Endabrechnung über prüfende Dritte.
In der Endabrechnung erhielten Sie sofort eine unverbindliche Rückmeldung, ob und gegebenenfalls wie viel Sie von dem Vorschuss zurückzahlen müssen.
Sie müssen erst nach Erhalt des Schlussbescheides, eine eventuell anfallende Rückzahlung begleichen. Die Fristen für die Rückzahlungen finden Sie ebenfalls weiter unten.
Beispiel: Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 20.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 12.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (= 6.000 Euro) als Neustarthilfe behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.
Fristenübersicht für Direktantragstellende
Fristen für die Einreichung der Endabrechnung
Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 für Direktantragstellende sind bereits verstrichen. Es galten die folgenden Regelungen:
Neustarthilfe 2022(Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022):
Ab 02. August 2022 bis 30. September 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe 2022 nach dem 1. September 2022 bewilligt wurde).
Neustarthilfe Plus(Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021):
Ab 25. März 2022 bis 30. Juni 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe Plus nach dem 1. Juni 2022 bewilligt wurde).
Neustarthilfe(Förderzeitraum Januar bis Juni 2021):
Ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe nach dem 1. Dezember 2021 bewilligt wurde).
Fristen für etwaig anfallende Rückzahlungen
Neustarthilfe 2022(Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022):
Sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids
NeustarthilfePlus(Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021):
Sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe: (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021):
Wie läuft die Endabrechnung für Direktantragstellende ab?
Alle Antragstellenden, die einen Bescheid und eine Zahlung auf Ihren Neustarthilfe-, Neustarthilfe Plus- oder Neustarthilfe 2022-Antrag erhalten haben, wurden darüber informiert, dass sie die Endabrechnung einreichen können.
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das Antragsportal direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de für Direktantragstellende ein. Dort sind Ihre persönlichen Daten bereits aus dem Antragsformular übernommen worden. Nach Eingabe der tatsächlichen Umsatzdaten Bitte geben Sie bei den Umsatzdaten Ihre Netto-Umsätze an. erhalten Sie eine vorläufige Schätzung, ob und gegebenenfalls welchen Teil des Vorschusses Sie zurückzahlen müssen.
Nach Absenden der Endabrechnung erhalten Sie eine automatische Bestätigung über den Eingang der Endabrechnung. Anschließend prüft die für Sie zuständige Bewilligungsstelle die Endabrechnung und sendet Ihnen im Schlussbescheid eine Bestätigung des Ergebnisses der Endabrechnung zu, gegebenenfalls mit einer Zahlungsaufforderung. Sämtliche Informationen zur potenziellen Rückzahlung können dem Schlussbescheid entnommen werden.
Detaillierte Informationen zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in den jeweiligen FAQs, Punkt 4.8 der Neustarthilfen.
Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen. Die Fristen für die Rückzahlung entnehmen Sie der Fristenübersicht.
Generell gilt: Sie können den Vorschuss in voller Höhe behalten, wenn Sie Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr hatten. Wenn der Umsatz im Förderzeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken ist, muss ein Teil des Vorschusses zurückgezahlt werden, sodass Neustarthilfe und Umsatz im Förderzeitraum 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Erst wenn der Umsatzeinbruch weniger als zehn Prozent beträgt (das heißt, der Umsatz im Förderzeitraum entspricht mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes), muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden. Abbildung und Beispiel erläutern die Rückzahlung beispielhaft für die Neustarthilfe. Für Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 finden Sie entsprechende Abbildungen und Beispiele in den verlinkten Überblicksartikeln.
Beispiel (Berechnung Neustarthilfe und Rückzahlung): Frau Wagner ist selbständige Yogalehrerin. Sie hat im Jahr 2019 30.000 Euro verdient, der sechsmonatige Referenzumsatz beträgt damit 15.000 Euro. Sie kann nach Beantragung der Neustarthilfe den maximal möglichen Vorschuss in Höhe von 7.500 Euro erhalten.
Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsätze von 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes (d.h. 6.000 Euro oder weniger) erzielt, kann sie den Vorschuss von 7.500 Euro in voller Höhe behalten; anderenfalls muss sie die Neustarthilfe (anteilig) zurückzahlen.
Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 bspw. Umsätze von 70 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 10.500 Euro) verdient, muss sie 3.000 Euro der als Vorschuss erhaltenen Neustarthilfe zurückzahlen.
Verdient sie 90 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 13.500 Euro) oder mehr, dann muss sie die gesamte Neustarthilfe zurückzahlen.
Weitere Hinweise zur Berechnungsmethode und zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in den jeweiligen FAQs, Punkte 3.4 und 4.8 der Neustarthilfen.
Hilfe bei Problemen
Nach Ablauf der Frist am 30. September 2022 wird Ihnen eine Erinnerungsnachricht zugeleitet, wenn Sie ihre Endabrechnung im digitalen Antragsmanagementsystem bis zum Fristende nicht eingereicht haben. Erst bei ausbleibender Rückmeldung werden sich weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, unter anderem Anhörung, Aufhebung der Bewilligungsbescheides, Rückforderung des gewährten Zuschussbetrages, anschließen.
Sobald Sie die Endabrechnung eingereicht haben, erhalten Sie zunächst einen Schlussbescheid, der Ihnen gegebenenfalls auch sämtliche Informationen zur potenziellen Rückzahlung zur Verfügung stellt. Sofern weitere Stundungs- oder Ratenzahlungswünsche aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation bestehen, bitten wir Sie, unmittelbar nach Erhalt des Schlussbescheides mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufzunehmen.
Nach Ablauf der Frist am 30. Juni 2022 wurde Ihnen eine Erinnerungsnachricht zugeleitet, wenn Sie ihre Endabrechnung im digitalen Antragsmanagementsystem bis zum Fristende nicht eingereicht haben. Erst bei ausbleibender Rückmeldung erfolgen weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, unter anderem Anhörung, Aufhebung der Bewilligungsbescheides sowie Rückforderung des gewährten Zuschussbetrages.
Alle diejenigen, die ihre Endabrechnung eingereicht haben, erhalten zunächst einen Schlussbescheid, der ihnen gegebenenfalls auch sämtliche Informationen zur potenziellen Rückzahlung zur Verfügung stellt. Sofern weitere Stundungs- oder Ratenzahlungswünsche aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation bestehen, bitten wir Sie, unmittelbar nach Erhalt des Schlussbescheides mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufzunehmen.
Nach Ablauf der Frist am 31. Dezember 2021 wurden Ihnen mehrere Erinnerungsnachrichten zugeleitet, wenn Sie ihre Endabrechnung im digitalen Antragsmanagementsystem bis zum Fristende nicht eingereicht haben. Erst bei ausbleibender Rückmeldung erfolgen weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, unter anderem Anhörung, Aufhebung der Bewilligungsbescheides sowie Rückforderung des gewährten Zuschussbetrages.
Alle diejenigen, die ihre Endabrechnung eingereicht haben, erhalten zunächst einen Schlussbescheid, der ihnen gegebenenfalls auch sämtliche Informationen zur potenziellen Rückzahlung zur Verfügung stellt. Sofern weitere Stundungs- oder Ratenzahlungswünsche aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation bestehen, bitten wir Sie, unmittelbar nach Erhalt des Schlussbescheides mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufzunehmen.
Im Falle des Ausfalls oder im Todesfall einer oder eines Direktantragstellenden können die Vertretungspersonen bzw. Erben über einen eigenen Antragsportalzugang für einen oder mehrere Anträge der oder des ursprünglichen Direktantragstellenden die Endabrechnung einreichen. Statt Erben können gegebenenfalls auch Nachlassverwalterinnen oder -verwalter oder Testamentsvollstreckerinnen oder -vollstrecker diese Rolle übernehmen.
Die Stammdaten im Antrag selbst bleiben allerdings unverändert. Dazu müssen die Vertretungspersonen beziehungsweise Erben vor der Einreichung der Endabrechnung die folgenden Schritte befolgen:
Schritt 1: Die Erben beziehungsweise die Vertretungsperson müssen in Kontakt mit der Bewilligungsstelle treten und die Rechtsnachfolge beziehungsweise Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Bewilligungsstelle erteilt auf dieser Grundlage eine Freigabe, aus der auch hervorgeht, für welchen Antrag die Erbin oder der Erbe beziehungsweise die Vertretungsperson berechtigt wird. Diese Freigabe muss später dem Service Desk nachgewiesen werden (siehe Schritt 3).
Schritt 2: Nach erfolgter Freigabe durch die Bewilligungsstelle, muss sich die oder der neue Antragstellende einen eigenen vollständigen Account im ELSTER-Portal erstellen (entweder einen persönlichen Account mit zugehörigem persönlichen Zertifikat oder einen Organisationsaccount mit zugehörigem Organisationszertifikat) und im Direktantragsportal registrieren.
Schritt 3: Im Anschluss meldet sich die Vertretungsperson mit den eigenen Accountdaten (vollständiger Name und registrierte E-Mail-Adresse) beim Service-Desk, sodass die nachträgliche Endabrechnung für den neuen Account und das benötigte Programm freigeschaltet werden kann.
Voraussetzung für die Freischaltung ist die Freigabe der Bewilligungsstelle (siehe Schritt 1). Damit eine korrekte Zuordnung erfolgen kann, muss die oder der neue Antragstellende die Antragsnummer und das Bescheiddatum des ursprünglichen Antrags der zu vertretenden Person in der nachträglichen Endabrechnung angeben.
Sollten Rückfragen auftreten, können sich Direktantragstellende an den Service-Desk wenden.