Die Endabrechnung der Neustarthilfen über prüfende Dritte erklärt

Einleitung

Bitte beachten Sie, dass die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 über prüfende Dritte bereits verstrichen sind.

Nach Ablauf des Förderzeitraums der Neustarthilfen waren Empfängerinnen oder Empfänger dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. Die Fristen, die für die Einreichung über prüfende Dritte galten, finden Sie unten in der Fristenübersicht.

In der Endabrechnung mussten die tatsächlich erzielten Umsätze im Förderzeitraum dem Referenzumsatz gegenübergestellt werden. Dadurch sollte überprüft werden, ob der Vorschuss benötigt wurde, weil sich der Umsatz der antragstellenden Person pandemiebedingt erheblich verschlechtert hatte.

Das Einreichen der Endabrechnung war digital über das Antragsportal für prüfende Dritte möglich.

Wichtig: Wenn die Neustarthilfe über prüfende Dritte beantragt wurde, musste auch die Endabrechnung über prüfende Dritte eingereicht werden.

Wenn Soloselbstständige die Neustarthilfe(n) selbst beantragt haben („Direktantragstellung“), mussten sie auch die Endabrechnung direkt einreichen. Wie das funktionierte, wird im Anleitungsartikel zur Endabrechnung für Direktantragstellende erklärt.

In der Endabrechnung erhielten Sie sofort eine unverbindliche Rückmeldung, ob und gegebenenfalls wie viel vom Vorschuss zurückgezahlt werden muss.

Erst nach Erhalt des Schlussbescheides, ist eine eventuell anfallende Rückzahlung zu begleichen. Die Fristen für die Rückzahlungen finden Sie ebenfalls weiter unten.

Beispiel: Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 20.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 12.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (= 6.000 Euro) als Neustarthilfe behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.

Fristenübersicht für prüfende Dritte

Fristen für die Einreichung der Endabrechnung

Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 über prüfende Dritte sind bereits verstrichen. Es galten die folgenden Regelungen:

Neustarthilfe 2022 Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022) prüfende Dritte:

Ab 16. September 2022 bis 31. März 2023.
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte:Ab 19. August 2022 bis 31. März 2023.
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Antrag prüfende Dritte:Ab 7. Dezember 2021 bis 31. März 2023.

Fristen für etwaig anfallende Rückzahlungen

Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022) prüfende Dritte:Sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte:Sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) prüfende Dritte:Sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids

Infografik Endabrechnung
Quelle:BMWK

Die Übersicht zur Endabrechnung der Neustarthilfen als PDF herunterladen. (PDF, 153 KB)

Häufige Fragen zur Endabrechnung

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