Die Endabrechnung der Neustarthilfen über prüfende Dritte erklärt
Die Endabrechnung der Neustarthilfen über prüfende Dritte erklärt
Einleitung
Nach Ablauf des Förderzeitraums der Neustarthilfen sind Empfängerinnen oder Empfänger dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. Die Fristen für die Einreichung über prüfende Dritte finden Sie unten in der Fristenübersicht.
In der Endabrechnung müssen die tatsächlich erzielten Umsätze im Förderzeitraum dem Referenzumsatz gegenübergestellt werden. Dadurch soll überprüft werden, ob der Vorschuss benötigt wurde, weil sich der Umsatz der antragstellenden Person pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat.
Das Einreichen der Endabrechnung ist digital über das Antragsportal für prüfende Dritte möglich. Bitte beachten Sie, dass die Endabrechnung ausschließlich online eingereicht werden kann.
Wichtig: Wenn die Neustarthilfe über prüfende Dritte beantragt wurde, muss auch die Endabrechnung über prüfende Dritte eingereicht werden.
Wenn Soloselbstständige die Neustarthilfe(n) selbst beantragt haben („Direktantragstellung“), müssen sie auch die Endabrechnung direkt einreichen. Wie das funktioniert, wird im Anleitungsartikel zur Endabrechnung für Direktantragstellende erklärt.
In der Endabrechnung erhalten Sie sofort eine unverbindliche Rückmeldung, ob und gegebenenfalls wie viel vom Vorschuss zurückgezahlt werden muss.
Erst nach Erhalt des Schlussbescheides, ist eine eventuell anfallende Rückzahlung zu begleichen. Die Fristen für die Rückzahlungen finden Sie ebenfalls weiter unten.
Beispiel: Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 20.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 12.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (= 6.000 Euro) als Neustarthilfe behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.
Fristenübersicht für prüfende Dritte
Fristen für die Einreichung der Endabrechnung
Neustarthilfe 2022 Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022) prüfende Dritte:
Ab 16. September 2022 bis 31. März 2023.
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte:
Ab 19. August 2022 bis 31. März 2023.
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Antrag prüfende Dritte:
Ab 7. Dezember 2021 bis 31. März 2023.
Fristen für etwaig anfallende Rückzahlungen
Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022) prüfende Dritte:
Sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte:
Sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) prüfende Dritte:
Wie läuft die Endabrechnung über prüfende Dritte ab?
Alle Antragstellenden, die einen Bescheid und eine Zahlung auf Ihren Neustarthilfe-, Neustarthilfe Plus- oder Neustarthilfe 2022-Antrag erhalten haben, wurden darüber informiert, dass sie die Endabrechnung einreichen können.
Zur Einreichung der Endabrechnung loggen sich prüfende Dritte über das Portal antrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ein. Klicken Sie nach dem Login oben links auf "Antragsportal öffnen", um zur Endabrechnung für die Anträge der Neustarthilfen zu gelangen. Dort sind die persönlichen Daten der antragstellenden Person bereits aus dem Antragsformular übernommen worden. Nach Eingabe der tatsächlichen Umsatzdaten Bitte geben Sie bei den Umsatzdaten Ihre Netto-Umsätze an.. erhalten Sie eine vorläufige Schätzung, ob und gegebenenfalls welchen Teil des Vorschusses die oder der Antragstellende zurückzahlen muss.
Nach Absenden der Endabrechnung erhalten Sie eine automatische Bestätigung über den Eingang der Endabrechnung. Anschließend prüft die für Sie zuständige Bewilligungsstelle die Endabrechnung und sendet Ihnen als prüfenden Dritten im Schlussbescheid eine Bestätigung des Ergebnisses der Endabrechnung zu, gegebenenfalls mit einer Zahlungsaufforderung. Sämtliche Informationen zur potenziellen Rückzahlung können dem Schlussbescheid entnommen werden.
Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen. Die Fristen für die Rückzahlung entnehmen Sie der Fristenübersicht.
Generell gilt: Antragstellende können den Vorschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr hatten. Wenn der Umsatz im Förderzeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken ist, muss ein Teil des Vorschusses zurückgezahlt werden, sodass Neustarthilfe und Umsatz im Förderzeitraum 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Erst wenn der Umsatzeinbruch weniger als zehn Prozent beträgt (das heißt, der Umsatz im Förderzeitraum entspricht mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes), muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden. Abbildung und Beispiel erläutern die Rückzahlung beispielhaft für die Neustarthilfe. Für Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 finden Sie entsprechende Abbildungen und Beispiele in den verlinkten Überblicksartikeln.
Beispiel (Berechnung Neustarthilfe und Rückzahlung): Frau Wagner ist selbständige Yogalehrerin. Sie hat im Jahr 2019 30.000 Euro verdient, der sechsmonatige Referenzumsatz beträgt damit 15.000 Euro. Sie kann nach Beantragung der Neustarthilfe den maximal möglichen Vorschuss in Höhe von 7.500 Euro erhalten.
Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsätze von 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes (d.h. 6.000 Euro oder weniger) erzielt, kann sie den Vorschuss von 7.500 Euro in voller Höhe behalten; anderenfalls muss sie die Neustarthilfe (anteilig) zurückzahlen.
Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 bspw. Umsätze von 70 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 10.500 Euro) verdient, muss sie 3.000 Euro der als Vorschuss erhaltenen Neustarthilfe zurückzahlen.
Verdient sie 90 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 13.500 Euro) oder mehr, dann muss sie die gesamte Neustarthilfe zurückzahlen.
Bei fehlerhaften Angaben besteht die Möglichkeit, die Endabrechnung selbständig zurückzuziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen. Dies ist solange möglich, wie die Einreichung noch möglich ist und solange der Endabrechnungsantrag noch nicht ins Fachverfahren übergegangen ist. Nach dem Zurückziehen muss dann entweder ein Änderungsantrag oder eine neue Endabrechnung eingereicht werden.