+++ Bitte beachten: Einreichung der Schlussabrechnung sowie Antragsstellung auf Verlängerung der Schlussabrechnung nur noch bis 31. Oktober 2023 möglich! +++                                           

Menschen überqueren eine Schlucht

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Überbrückungshilfe III

Sie haben Überbrückungshilfe III erhalten? Dann reichen Sie jetzt das Paket I der Schlussabrechnung über Ihre prüfende Dritte oder Ihren prüfenden Dritten online ein.

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Überblick: Was war die Überbrückungshilfe III?

Die Überbrückungshilfe III war ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasste die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021.

Mit der Überbrückungshilfe III wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 unterstützt (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Die Überbrückungshilfe III wurde im April 2021 um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche ermöglicht. Außerdem wurden kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt.

Erstanträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

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Wie erfolgt die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III?

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III kann seit Mai 2022 eingereicht werden und erfolgt nur über Ihre prüfende Dritte oder Ihren prüfenden Dritten bis spätestens 31. Oktober 2023 (verlängert). In Einzelfällen kann eine Verlängerung bis 31. März 2024 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden.

In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen oder erhalten nachträglich eine Nachzahlung.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe III in voller Höhe zurückzuzahlen.

FAQs

2.8 Wie können Abschreibungen als erstattungsfähige Fixkosten geltend gemacht werden?

Für alle Antragstellenden bestehen die Abschreibungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen gemäß Nummer 4 des Kostenkatalogs (siehe 2.4). Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Herstellerinnen oder Hersteller, Großhändlerinnen beziehungsweise Großhändler und professionelle Verwender bestehen zudem Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware) handelt (vergleiche Anlage 2).

Zur Antwort

3.9 Wie ist mit der Unsicherheit über die Entwicklung der Corona-Pandemie umzugehen?

Zur Antwort

4.10 Muss ein Gewerbeschein vorliegen?

Zur Antwort

Vollzugshinweise

Die Vollzugshinweise für die Gewährung von Überbrückungshilfe III enthalten nähere Erläuterungen unter anderem zur Antragsberechtigung und den Voraussetzungen, zum Antragsverfahren sowie zur Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfen III.

Hinweis: Im Fall von Abweichungen zwischen FAQs und Vollzugshinweisen sind die Informationen in den FAQs maßgebend. Bei den hier veröffentlichten Texten handelt es sich um Mustertexte, die an die jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern angehängt werden.

Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Dritte Phase ("Überbrückungshilfe III"), von November 2020 bis Juni 2021 (inklusive Neustarthilfe) (PDF, 497 KB)

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