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FAQ zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“ im Rahmen der „Corona-Überbrückungshilfe III“
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1. Was ist die Neustarthilfe?
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2.1 Wer ist antragsberechtigt?
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2.2 Ich habe für die Ausübung meiner Soloselbständigkeit ein Unternehmen gegründet. Bin ich antragsberechtigt? Was ist mit Umsätzen aus Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen ich beteiligt bin?
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2.3 Unter welchen Umständen können auch Personen, die oftmals kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten bzw. unständige Beschäftigungen ausüben, die Neustarthilfe beantragen, wie bspw. Schauspielerinnen und Schauspieler?
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2.4 Ich habe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die stundenweise für mich arbeiten. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?
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3.10 Die Neustarthilfe wird als Betriebskostenpauschale bezeichnet. Darf ich die Neustarthilfe deswegen nur für Betriebskosten verwenden?
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3.11 Wie ist bei Soloselbständigen zu verfahren, bei denen Umsatzeinbrüche erst nach Juni 2021 auftreten?
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3.12 Ich erwarte zwar einen Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 2021, die genaue Umsatzentwicklung ist jedoch noch ungewiss. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?
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3.13 Meine Geschäftsentwicklung im Förderzeitraum ist positiver als erwartet. Muss der ausgezahlte Zuschuss zurückgezahlt werden?
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3.1 Wie wird Neustarthilfe gewährt?
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