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FAQs zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“ im Rahmen der „Corona-Überbrückungshilfe III“
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1. Was ist die Neustarthilfe?
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2.1 Wer ist antragsberechtigt?
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2.2 Ich habe für die Ausübung meiner Soloselbständigkeit ein Unternehmen (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Genossenschaft) gegründet. Kann ich Neustarthilfe beantragen? Wie werden die Umsätze aus Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften, an denen ich beteiligt bin, berücksichtigt? Wer erhält die Neustarthilfe?
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2.3 Unter welchen Umständen können auch Personen, die oftmals kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten oder unständige Beschäftigungen ausüben, die Neustarthilfe beantragen, wie beispielsweise Schauspielerinnen oder Schauspieler?
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2.4 Wie finde ich heraus, ob meine beziehungsweise die Einkünfte meiner Kapitalgesellschaft oder meiner Genossenschaft zu einem Antrag auf Neustarthilfe berechtigen?
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2.5 Ich habe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die stundenweise für mich arbeiten. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?
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3.10 Die Neustarthilfe wird als Betriebskostenpauschale bezeichnet. Darf ich die Neustarthilfe deswegen nur für Betriebskosten verwenden?
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3.11 Wie ist zu verfahren, wenn Umsatzeinbrüche erst nach Juni 2021 auftreten?
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3.12 Ich erwarte zwar einen Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 2021, die genaue Umsatzentwicklung ist jedoch noch ungewiss. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?
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3.13 Meine Geschäftsentwicklung im Förderzeitraum ist positiver als erwartet. Muss der ausgezahlte Zuschuss zurückgezahlt werden?
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