Mit der Überbrückungshilfe I wurden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Zuschüsse zur Deckung der in den Monaten Juni bis August 2020 anfallenden Fixkosten benötigten. Wichtig: Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020.

Wer konnte die Förderung beantragen?

Kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen

  • mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im jeweiligen Förderzeitraum Juni bis August 2020 sowie
  • durchschnittlichen Umsatzeinbußen von mindestens 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen

gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.

Das beantragende Unternehmen musste vor dem 31. Oktober 2019 gegründet worden und dauerhaft am Markt tätig sein.

Was und wie wurde gefördert?

Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum Juni bis August waren, desto höher war der Anteil an Fixkosten, die erstattet wurden:

  • bis zu 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch

Die Förderung betrug maximal bis zu 50.000 Euro pro Monat. Zu beachten waren die beihilferechtlichen Vorschriften.

Mit der Überbrückungshilfe I wurden bestimmte fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte Fixkosten wie Mieten und Pachten für Geschäftsräume, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskosten von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern oder Kosten für Auszubildende gefördert.

Konnte die Überbrückungshilfe I beantragt werden, wenn man vorher schon Soforthilfe erhalten hatte?

Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe des Bundes und der Länder schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus. Die Soforthilfe wurde bei Überschneidung jedoch anteilig angerechnet.

Wie stellte man den Antrag?

Der Antrag konnte nur durch einen prüfenden Dritten eingereicht werden.