Mit der Überbrückungshilfe II wurden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen. Die Zugangskriterien für Unternehmen wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I erleichtert und die Fördersätze erhöht. Wichtig: Die Antragsfrist endete am 31. März 2021.

Wer konnte die Förderung beantragen?

Kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 sowie Umsatzeinbußen von:

  • mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten

    oder

  • mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Ihr Unternehmen muss vor dem 31. Oktober 2019 gegründet worden und dauerhaft am Markt tätig sein.

Wie konnten Sie den Änderungsantrag stellen?

Ein Änderungsantrag konnte nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Auf diesem Weg war es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen würden. Bis einschließlich 30. Juni 2021 (Frist verlängert) konnten Änderungsanträge gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung war ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Was ist mit der November- bzw. Dezemberhilfe?

Die Überbrückungshilfe II wird auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet. Die Antragsfrist für Erstanträge auf November- bzw. Dezemberhilfe endete am 30. April 2021. Änderungsanträge und Korrekturen der IBAN sind bis zum 31. Juli 2021 möglich (verlängerte Frist). Hinweise zu Änderungsanträgen auf November- bzw. Dezemberhilfe finden Sie hier.

Was und wie wurde gefördert?

Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet wurden:

  • bis zu 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch

Die Förderung betrug maximal 50.000 Euro pro Monat. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften.

Mit der Überbrückungshilfe II wurden auch coronabedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich gefördert. Außerdem wurde eine Personalkostenpauschale in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet.

Beispiel: Überbrückungshilfe II für Hotel
Ein Hotel hat kaum noch Gäste und daher einen Umsatzeinbruch von über 70 Prozent. Trotzdem müssen weiterhin Miete, Strom und Versicherungen gezahlt werden- pro Monat etwa 10.000 Euro. Die Überbrückungshilfe II übernimmt 90 Prozent dieser Fixkosten. Der Zuschuss beträgt 9.000 Euro pro Monat für die Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020.