+++ Wichtiger Hinweis: Einreichungsfristen für die Schlussabrechnung beachten. +++                                           

Corona-Hilfen

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Corona-Hilfen der Bundesregierung

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

Wichtiger Hinweis:
Die Bewilligungsstelle erlässt in Kürze für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte eine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen.

Hinweis: Die Fristen gelten nicht für die Endabrechnung der Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.

ABRECHNUNG EINREICHEN

Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe

Unternehmen, die Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe erhalten haben, waren verpflichtet, eine Schlussabrechnung einzureichen. Informieren Sie sich im Zweifel, ob die Schlussabrechnung oder gegebenenfalls eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 von Ihrer prüfenden Dritten oder Ihrem prüfenden Dritten eingereicht wurde.

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Corona-Soforthilfe 2020 – Überprüfung des Liquiditätsengpasses

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