Direktantrag
Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaft, die ihre Umsätze als Freiberuflerinnen, Freiberufler oder Gewerbetreibende erzielen, konnten die Neustarthilfe als natürliche Person im eigenen Namen direkt stellen (sogenannter Direktantrag für natürliche Personen). Dazu wurde das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat benötigt. Auch kurz befristet und unständig Beschäftigte, die antragsberechtigt waren, konnten die Neustarthilfe direkt beantragen.
Antrag mit prüfendem Dritten
Als natürliche Person hatten Sie das Wahlrecht, Ihren Antrag auf Neustarthilfe als Direktantrag oder mithilfe einer oder eines prüfenden Dritten zu stellen, zum Beispiel einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters.
Wenn Sie hingegen Ihre Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausüben und hierfür Neustarthilfe beantragen wollten, waren Sie verpflichtet, den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten zu stellen. Der oder die prüfende Dritte hat vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben geprüft und Sie bei Fragen zu den Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren beraten.