Wer war antragsberechtigt?
Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Betroffenheit von den Schließungen seit 2. November 2020. Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), waren nicht antragsberechtigt.
1. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen
Unternehmen aller Größen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen, etwa zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen
2. Selbständige
Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb
3. Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
Gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind