Generell gilt: Sie können den Vorschuss in voller Höhe behalten, wenn Sie Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr hatten. Wenn der Umsatz im Förderzeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken ist, muss ein Teil des Vorschusses zurückgezahlt werden, so dass Neustarthilfe und Umsatz im Förderzeitraum 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Erst wenn der Umsatzeinbruch weniger als zehn Prozent beträgt (d.h. Umsatz im Förderzeitraum entspricht mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes), muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden. Abbildung und Beispiel erläutern die Rückzahlung beispielhaft für die Neustarthilfe. Für Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 finden Sie entsprechende Abbildungen und Beispiele in den verlinkten Überblicksartikeln.

Die Grafik „Rückzahlungen bei der Neustarthilfe" als PDF herunterladen (PDF, 54 KB)
Weitere Hinweise zur Berechnungsmethode und zur Erstellung der Endrechnung finden Sie jeweils in FAQ 3.4 und 4.8.
Beispiel (Berechnung Neustarthilfe und Rückzahlung): Frau Wagner ist selbständige Yogalehrerin. Sie hat im Jahr 2019 30.000 Euro verdient, der sechsmonatige Referenzumsatz beträgt damit 15.000 Euro. Sie kann nach Beantragung der Neustarthilfe den maximal möglichen Vorschuss in Höhe von 7.500 Euro erhalten. Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsätze von 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes (d.h. 6.000 Euro oder weniger) erzielt, kann sie den Vorschuss von 7.500 Euro in voller Höhe behalten; anderenfalls muss sie die Neustarthilfe (anteilig) zurückzahlen. Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 bspw. Umsätze von 70 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 10.500 Euro) verdient, muss sie 3.000 Euro der als Vorschuss erhaltenen Neustarthilfe zurückzahlen. Verdient sie 90 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 13.500 Euro) oder mehr, dann muss sie die gesamte Neustarthilfe zurückzahlen. |