Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II erfolgte in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.

Wird nach Antragstellung bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, erfolgt eine Korrektur ebenfalls im Rahmen der Schlussabrechnung. Ein Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben war in solchen Fällen daher nicht erforderlich.

In der Schlussabrechnung kann auch angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden soll, sofern die insgesamt beihilferechtlich zulässige Obergrenze pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (siehe zu diesem Wahlrecht auch die FAQs zur Überbrückungshilfe II, Punkt 4.16). Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung gegebenenfalls gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden. Möchten Antragstellende das Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.