Nicht Teil des zu erstattenden Schadens sind allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs im Jahr 2020 oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen. Sie müssten bei dem Vergleich der Betriebsergebnisse herausgerechnet werden. Um die aufwendige Ermittlung dieser Faktoren im Einzelfall zu vermeiden, werden diese allgemeinen coronabedingten Einflüsse auf den Schaden gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission pauschal mit einem 5 prozentigen Abschlag auf den ermittelten Schaden abgegolten. Der 5 Prozent-Abschlag bildet dabei den Rückgang des Bruttoinlandprodukts in Deutschland im Jahr 2020 ab. Im Ergebnis können also 95 Prozent der über den Vergleich der Betriebsergebnisse ermittelten Schäden erstattet werden.