Ja. Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen sind bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen. Ein erhaltener Förderbetrag muss unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung den Monaten zugeordnet werden, für die er gemäß Bewilligungsbescheid bestimmt ist. Wurde beispielsweise die Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 beantragt und erst im Januar 2021 ausgezahlt, muss diese Leistung als Einnahme jeweils im November und Dezember 2020 angerechnet werden.