Verbundene Unternehmen sind dann antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes im Jahr 201912 auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten beziehungsweise Unternehmen im Verbund entfällt, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen oder als „Mischbetrieb“ gelten. Dabei werden alle inländischen Umsätze im Sinne der Umsatzdefinition berücksichtigt.13

Liegt eine Antragsberechtigung vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Der Antrag ist entweder durch die Unternehmensmutter beziehungsweise Holdinggesellschaft zu stellen. Existiert keine bei einem deutschen Finanzamt steuerlich erfasste Unternehmensmutter beziehungsweise Holdinggesellschaft, sondern lediglich mehrere „Schwesterunternehmen“, ist der Antrag durch eines der betroffenen Unternehmen für den gesamten Verbund zu stellen.

Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.

Beispiel: Eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen. Gleiches gilt für ein Unternehmen, das eine Tankstelle (offen) und ein angeschlossenes Fast-Food-Restaurant (nur für Außerhausverkauf geöffnet) betreibt.

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12 Bei Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.

13 Vergleiche 1.7 zu gesonderten Regelungen für Gaststätten.