Ja. Die endgültigen Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 können naturgemäß erst im Nachhinein festgestellt werden. Daher wird die Neustarthilfe 2022 nach Antragstellung als Liquiditätsvorschuss ausgezahlt. Im Gegenzug werden die Begünstigten dazu verpflichtet, nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung zu erstellen, bei der die tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum von Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 zugrunde gelegt werden müssen.

Liegt der Umsatz während der jeweiligen dreimonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des entsprechenden dreimonatigen Referenzumsatzes, ist die Vorschusszahlung (anteilig) zurückzuzahlen (siehe Ziffer 3.4).