Die Neustarthilfe Plus ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der 4. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes („Überbrückungshilfe III Plus“). Daher können Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften entweder die Neustarthilfe Plus in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich: Im Gesamtförderzeitraum kann nur eines der beiden Programme gewählt werden. Eine Kombination von Überbrückungshilfe III Plus einerseits und Neustarthilfe Plus andererseits in verschiedenen Quartalen des Gesamtförderzeitraums ist daher nicht möglich.

  • Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe Plus.
  • Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus stellen.

Eine Ausnahme gilt für Kapitalgesellschaften mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen, die weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten: Hat eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger als natürliche Person Neustarthilfe Plus in Anspruch genommen, kann eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter sie beziehungsweise er ist, gleichzeitig Überbrückungshilfe III Plus in Anspruch nehmen, wenn die oder der Soloselbständige weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hält sie oder er 25 Prozent oder mehr der Anteile und hat bereits Neustarthilfe Plus in Anspruch genommen, kann die Kapitalgesellschaft keine Überbrückungshilfe III Plus beantragen.

Den Antragstellenden beider Programme wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.