Eine Anrechnung der Neustarthilfe Plus auf weitere coronabedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Dies wird von den entsprechenden Ländern/Kommunen sichergestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Neustarthilfe Plus sind. Das heißt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe Plus als Zuschuss verringert ggf. den SodEG-Anspruch.

Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe Plus abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe Plus nicht angerechnet.