Damit der Zuschuss jetzt in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist jedoch als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegt insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer). Als sogenannter „echter Zuschuss“ ist die Neustarthilfe Plus zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Hat die oder der Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe Plus die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.