Die Neustarthilfe kann beantragt werden durch:

  • Soloselbständige, die ihre Umsätze als Freiberuflerin oder Freiberufler oder als Gewerbetreibende beziehungsweise Gewerbetreibender für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.
    Antragstellende oder Antragstellender für die Neustarthilfe sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe wird an Sie als Person ausgezahlt. Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.

    Zur Antragstellung siehe 4.1.

  • Soloselbständige, die ihre Umsätze aus einer Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, OHG, KG) zugrunde legen möchten. Sie geben bei der Antragstellung den anteiligen Umsatz der Personengesellschaft als Ihren Umsatz an. Der Anteil der Umsätze, den Sie als Antragstellende oder Antragstellender berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafter oder Gesellschafterin Sie sind.
    Antragstellende für die Neustarthilfe sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe wird an Sie und nicht an die Personengesellschaft ausgezahlt. Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.
    Zur Antragstellung siehe 4.1.
  • Soloselbständige, die sowohl ihre Umsätze als Freiberuflerin beziehungsweise Freiberufler oder als Gewerbetreibende/r als auch (anteilig) Umsätze, die sie aus einer Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, OHG, KG) erzielen, für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten. Sie rechnen bei der Antragstellung den anteiligen Umsatz der Personengesellschaft bei Ihrer Antragstellung zu Ihren Umsätzen hinzu. Der Anteil der Umsätze, den Sie als Antragstellende oder Antragstellender berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter Sie sind. Antragstellende oder Antragstellender für die Neustarthilfe sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe wird an Sie und nicht an die Personengesellschaft ausgezahlt. Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.
    Zur Antragstellung siehe 4.1.
  • (Ein-Personen-)Kapitalgesellschaften (zum Beispiel AG, GmbH, KGaA), die
    1) eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter haben, die oder der 100 Prozent der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird, und
    2) den überwiegenden Teil (mindestens 51 Prozent) ihrer Einkünfte als Einkünfte erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
    Wird die Neustarthilfe durch eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft Antragstellerin. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafterin oder den Gesellschafter ausgezahlt.
    Die maximale Auszahlung beträgt 7.500 Euro.
    Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft siehe 4.1.
  • (Mehr-Personen-)Kapitalgesellschaften (zum Beispiel AG, GmbH, KGaA), die
    1) mehr als eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter haben, von denen mindestens eine oder einer 25 Prozent oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche von der Kapitalgesellschaft beschäftigt wird, und
    2) die den überwiegenden Teil (mindestens 51 Prozent) ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
    Die Höhe der Beteiligung muss durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag) nachgewiesen werden können. Die Unterlagen werden von prüfenden Dritten eingesehen und müssen für eine mögliche Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle vorgehalten werden.
    Wird die Neustarthilfe durch eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft Antragstellerin. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter ausgezahlt.
    Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft siehe 4.1.
    Zur maximalen Auszahlung an eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft siehe 3.2.
  • Genossenschaften,
    1) von deren Mitgliedern mindestens ein Mitglied mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird,
    2) die den überwiegenden Teil (mindestens 51 Prozent) ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – zu gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften führen würden, und
    3) die insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent; Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigen, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, insgesamt weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen dürfen.
    Die erbrachte Arbeitszeit muss durch geeignete Unterlagen (z. B. Satzung der Genossenschaft) nachgewiesen werden können. Die Unterlagen werden vom prüfenden Dritten eingesehen und müssen für eine mögliche Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle vorgehalten werden.
    Wird die Neustarthilfe durch eine Genossenschaft beantragt, ist die Genossenschaft Antragstellende. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Genossenschaft und nicht an die Mitglieder ausgezahlt.
    Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Genossenschaft siehe 4.1.
    Zur maximalen Auszahlung an eine Genossenschaft siehe 3.2.
    Im Übrigen gelten für Genossenschaften die in diesen FAQs festgelegten Regelungen für Kapitalgesellschaften entsprechend.

Wichtige Hinweise:

  • Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich! Wenn Sie bereits einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständige/r angegeben haben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
  • Falls Sie sich dazu entschieden haben, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, so sind die Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum nun ggf. im Rahmen der Endabrechnung anzugeben. Wichtig: Sie müssen Ihre Umsätze im Vergleichszeitraum zunächst über einen Änderungsantrag korrigieren und dürfen erst nach der Bewilligung Ihres Änderungsantrages die Endabrechnung einreichen. Hierzu wenden Sie sich bitte zuerst an den Service Desk, damit Ihnen die Möglichkeit freigeschaltet wird, auch nach Fristablauf am 31.10.2021 einen Änderungsantrag einzureichen.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt bzw. Neustarthilfe in Anspruch genommen haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter/in Sie sind bzw. die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen bzw. Neustarthilfe in Anspruch nehmen und umgekehrt. Ausnahme (vgl. 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
  • Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe aus und umgekehrt.
    Ausnahme (vgl. 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaften weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
  • Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nicht in beiden Anträgen auf Neustarthilfe berücksichtigt werden. Sie können nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft berücksichtigt werden.
  • Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.

Beispiele:

1. Herr Müller ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Herr Müller kann den Antrag auf Neustarthilfe in eigenem Namen als natürliche Person stellen, sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit resultieren. Für die Berechnung der Neustarthilfe werden die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit sowie die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.

2. Herr Kluge ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Den Großteil seiner Einnahmen erzielt er jedoch über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm stehen 30 Prozent der Gewinne dieser Band zu.
Herr Kluge kann den Antrag auf Neustarthilfe in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Er ist antragsberechtigt, wenn seine Einkünfte zu mindestens 51 Prozent aus der freiberuflichen Tätigkeit und aus der Beteiligung an der GbR stammen. Für die Berechnung der Neustarthilfe werden seine Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit, die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis sowie 30 Prozent der Umsätze der GbR berücksichtigt.
3. Frau Sommer hält 100 Prozent der Anteile an einer GmbH, die Fotografie als Dienstleistung erbringt. Frau Sommer arbeitet auf Vollzeitbasis (40 Stunden pro Woche) für die GmbH. Die GmbH von Frau Sommer kann als juristische Person einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Für die Berechnung werden die Umsätze der GmbH zugrunde gelegt. Die Neustarthilfe wird an die GmbH ausgezahlt.
4. Frau Peter, Frau Schmidt und Herr Schulze sind Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH, die Fotografie als Dienstleistung erbringt. Frau Peter und Frau Schmidt halten jeweils 40 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeiten beide auf Vollzeitbasis (40 Stunden pro Woche) für die GmbH. Herr Schulze hält 20 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Die GmbH kann als juristische Person einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Die GmbH ist antragsberechtigt, weil zwei Gesellschafterinnen (Frau Peter und Frau Schmidt) jeweils mindestens 25 Prozent der Anteile an der GmbH halten und mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeiten. Die Neustarthilfe wird von der GmbH beantragt und an diese ausgezahlt.