Ja. Die endgültigen Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 können naturgemäß erst im Nachhinein festgestellt werden. Daher wird die Neustarthilfe nach Antragstellung als Liquiditätsvorschuss ausgezahlt. Im Gegenzug werden die Begünstigten dazu verpflichtet, nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung zu erstellen, bei der die tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 zugrunde gelegt werden müssen. Liegt der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, sind die Vorschusszahlungen (anteilig) zurückzuzahlen (vergleiche 3.4).