Die Neustarthilfe ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes (Überbrückungshilfe III). Daher können Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften entweder die Neustarthilfe in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich:

  • Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
  • Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen.

Eine Ausnahme gilt für Kapitalgesellschaften mit Gesellschaftern/Gesellschafterinnen, die weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten: Hat eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger als natürliche Person Neustarthilfe in Anspruch genommen, kann eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter sie beziehungsweise er ist, gleichzeitig Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn die oder der Soloselbständige weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hält sie oder er 25 Prozent oder mehr der Anteile und hat bereits Neustarthilfe in Anspruch genommen, kann die Kapitalgesellschaft keine Überbrückungshilfe III beantragen.

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.