Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe bei einem Unternehmen von bis zu fünf und Unternehmen mit mehr als fünf und bis zu zehn Mitarbeitenden – Hinweis: Nur für diese Unternehmen ist die Ausnahmefallregelung relevant – auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag von 3.000 Euro bei Unternehmen bis zu fünf Mitarbeitern beziehungsweise 5.000 Euro bei Unternehmen mit mehr als fünf und bis zu zehn Mitarbeitenden.

In diesen Fällen bekommt die oder der Antragstellende über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus eine

  • Erstattung in Höhe von 40 Prozent der noch nicht berücksichtigten Fixkosten bei einem Umsatzausfall zwischen 40 Prozent und 70 Prozent, beziehungsweise eine
  • Erstattung in Höhe von 60 Prozent der noch nicht berücksichtigten Fixkosten bei einem Umsatzausfall über 70 Prozent.

Die Höhe der maximalen Förderung von 50.000 Euro pro Monat bleibt davon unberührt. Die Betrachtung, ob ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, wird monatsgenau vorgenommen.

Die Höhe an erstattungsfähigen Fixkosten, die nötig ist, um als begründeter Ausnahmefall behandelt zu werden, ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich:

Ausnahmeregelung ab x Euro Fixkosten pro Monat
Umsatzrückgang > 70 ProzentUmsatzrückgang von 50 und 70 ProzentUmsatzrückgang von 40 und < 50 Prozent
bis zu 5 Mitarbeitende (maximal 3.000 Euro)7.500 Euro12.000 Euro15.000 Euro
> 5 und 10 Mitarbeitende (maximal 5.000 Euro)12.500 Euro20.000 Euro25.000 Euro

Herleitung: Bei einem Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitenden liegt der maximale Erstattungsbetrag bei 3000 Euro. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent liegt der Zuschuss bei 80 Prozent der erstattungsfähigen Kosten. Ab 7500 Euro an erstattungsfähigen Kosten läge der maximale Erstattungsbeitrag also bei 6000 Euro und damit doppelt so hoch wie der maximale Erstattungsbetrag. Damit liegt hier ein begründeter Ausnahmefall vor und es gilt damit die Höchstgrenze von 50.000 Euro pro Monat (statt 3.000 Euro pro Monat).

Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Fördermonat von über 70 Prozent hat monatlich

a) 3.500 Euro Fixkosten: Es werden 80 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten erstattet. Die festzusetzende Überbrückungshilfe beträgt monatlich 2.800 Euro.

b) 8.000 Euro Fixkosten: Die festzusetzende Überbrückungshilfe beträgt monatlich 5.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent der Fixkosten (= 6.400 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag der Überbrückungshilfe gekürzt.

c) 18.000 Euro Fixkosten: Die festzusetzende Überbrückungshilfe beträgt monatlich 12.050 Euro. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall, da bei einem gegebenen Umsatzrückgang von über 70 Prozent der Schwellenwert von 12.500 Euro an Fixkosten pro Monat überschritten wurde und da die Überbrückungshilfe auf Basis der Fixkosten (80 Prozent von 18.000 Euro = 14.400 Euro) mehr als doppelt so hoch läge, wie der maximale Erstattungsbetrag der Überbrückungshilfe von 5.000 Euro. In diesem Fall werden die Fixkosten bis zur Erreichung der 5.000 Euro zu 80 Prozent erstattet (6.250 Euro x 0,8 = 5.000 Euro). Der Anteil der hierbei noch nicht einbezogen Fixkosten wird zu 60 Prozent erstattet (11.750 Euro x 0,6 = 7.050 Euro).